1) Lackierungen, welcher Art auch immer, dürfen ausschließlich nur in der Halle durchgeführt werden – nicht im Freien/am Hof

2) Sondermüll (leere Lack-Dosen, Pinsel, etc.) nicht in unsrer Mülltonne entsorgen sondern wieder mitnehmen, selbst im Sondermüll entsorgen
3) Schleifen, was auch immer, ausschließlich nur in der Halle mit eigener Absaugvorrichtung (Staubsauger)

Umweltschutz:

Antifouling- Anstriche

Unter Fouling (Bewuchs) wird die unerwünschte Ansiedlung von Organismen an technischen Oberflächen verstanden.

Der Algenbewuchs (Fouling) an der Lateralfläche wird durch einen Antifouling- Anstrich geschützt, denn Bewuchs bedeutet zugleich mehr Energie zum Antrieb.

Um dem Fouling entgegenzuwirken, werden vor allem sogenannte Antifouling-Beschichtungen verwendet, die permanent toxische Stoffe (Biozide) in das Wasser abgeben. Diese sollen das Anheften von Organismen unter Wasser verhindern oder bei Berührung der Larven mit dem Schiffsrumpf zu deren Absterben führen

Die Palette der Schutzanstriche ist inzwischen groß und in ihrer Wirkung vielseitig und damit auf jeden Gewässertyp gezielt abzustimmen. Folgen Sie dazu dem Rat eines Fachmanns.

 

MERKE:

Antifouling ist ein Algenschutz, der die sich auswäscht.

 

Aufgrund der sehr hohen Umweltstandards ist der Lösungsmittelanteil bzw. Anteil von stabilisierender Chemie sehr gering

 

Blättert der Anstrich teilweise ab, bilden sich kleine Bläschen an der Oberfläche oder verändert das Antifouling die Farbe, so handelt es sich um keinen Fehler. Bei Zweifel sollten Sie einen Fachmann kontaktieren.

 

Wünschenswert sind Anstriche, die mehrere Jahre ohne Ab- bzw. Anschleifen ihre Wirkung entfalten. Ansonsten ist der Anstrich (lt. Hersteller) jährlich zu erneuern.

Muss der Antifouling- Anstrich aber an- oder abgeschliffen werden, sprechen Sie die Arbeiten mit Ihrem Lagerbetrieb durch. Beim Schleifen muss die Fläche unter der Yacht immer mit einer Plane oder Folie abgedeckt werden, um den Schleifstaub als Sondermüll entsorgen zu können.

Beim Auftragen eines neuen Antifouling Anstriches muss der Schleifstaub unbedingt abgesaugt werden, damit er nicht in das Erdreich eindringen kann.

Primer:

Unter dem Antifouling Anstrich befindet sich ein Primer, der die Wasserdurchdringung verhindert.

Um den Bootsrumpf gegen Osmose zu schützen bedarf der Schutzanstrich ständiger Pflege.

Die Hersteller empfehlen, den Primer alle 7 Jahre komplett zu entfernen und die Anstriche zu erneuern.

Gesetzliche Bestimmungen:

Für Private Personen (Yachteigner) gilt folgendes:

Die Verordnung EU 528/2012 regelt die Verwendung von Antifouling für Private Personen.

Art. 19/4 (Biozid Produkte Verordnung) und § 1/3-5 (Biozid Produkte Gesetz) untersagt im Sinne des BGBL Nr. 140/1979 (Konsumentenschutzgesetz) Privaten Personen die Verwendung von Antifouling.

Diese Regelung gilt für den gesamten EU-Raum.

ACHTUNG, gesetzliche Bestimmung für das Auftragen von Antifouling, für Privatpersonen:

Private Personen dürfen Antifouling nicht verarbeiten, auftragen oder schleifen, egal, ob sie über eine Werkstatt verfügen oder nicht. Bitte lassen Sie daher das Antifouling immer von einem gewerblichen Spezialisten verarbeiten.

WICHTIG:

Umweltschädigungen verjähren nicht. Werden Umweltschäden entdeckt, so ist der Grundeigentümer haftbar, sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Dies gilt für Segelclubs und private Flächen, genauso wie für gewerbliche Flächen.

Bitte lassen Sie daher das Antifouling immer von einem gewerblichen Spezialisten verarbeiten.

 

Merke, ANFRAGE zum aktuellen Stand der Vorschriften, Diskussionsstand in der Branche :

Diskussion zwischen SUNBEAM YACHTS und der Firma Yacht PRO Farbenvertrieb GmbH, vom 15. Mai 2019:

Bezugnehmend auf die zukünftige Entwicklung im Bereich der Kupfer- und Biozidhaltigen Antifouling können wir Ihnen mitteilen, dass mit Wirkung vom 30.06.2018 fast alle Dünnschicht Antifouling im Yachtbereich keine Zulassung mehr bekommen haben.

Die Zulassung für VC Produkte, wie VC17 und VC17M läuft Ende 2020 aus. Bereits im September 2018 wurden auch hier die Wirkstoffe reduziert.

 

Vor allem Produkte, die von Privatpersonen gekauft werden, enthalten so wenig Wirkstoffe, sodass sie nicht mehr unter die Biozidverordnung fallen (allgemein: alle Antifoulings in 2,5 l Dosen)

 

Bis Juni 2019 gibt es keine Aussagen über die Zukunft bzw. die Entwicklung dieser Produkte.

 

Ende 2023 greift eine Verschärfung der Biozid-Verordnung, was zu Folge hat, dass Biozid- und Kupferanteile in den Antifouling noch weiter reduziert werden müssen.

 

Um sich auf die Entwicklung vorzubereiten, empfehlen wir Antifoulingsysteme zu nutzen, die später mit neuen Antifouling kompatibel sind.

Hier sollte entweder eine herkömmliche Hard- oder Weichantifouling verwendet werden, da diese Produkte mit neu entwickelten Biozidfreien oder -reduzierten Antifouling kompatibel sind.

Bei der Verwendung von Dünnschicht Antifouling ( zB VC 17) müssen wir darauf hinweisen, dass bei einem Wechsel zu einer Biozidfreien oder Biozidreduzierten Antifouling der gesamte Farbaufbau vom Unterwasserschiff entfernt werden muss und ein Neuaufbau erfolgen muss.

 

Die aktuelle Entwicklung zeigt weiterhin, dass in einigen Binnenrevieren schon

Biozid- und Kupferhaltige Antifouling komplett verboten wurden und in weiteren Regionen über solche Verbote diskutiert wird.

 

Unsere Empfehlung ist für Yachten in Binnenrevieren auf Biozidfreie Antifouling zu wechseln, auch wenn sich das negativ auf die Wirksamkeit, die Lichtechtheit und die Oberflächenbeschaffung auswirkt, unserem Trinkwasser und der Umwelt zu liebe.